Allgemeine Geschäftsbedingungen RK Elektrotechnik
1. Allgemeines
1.1 Die Leistungen der Firma RK Elektrotechnik erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.
2. Angebote
2.1 Die Angebote der Firma RK Elektrotechnik sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten.
3. Umfang der Leistungen
3.1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
3.2. Die Firma RK Elektrotechnik ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Es sind Abschlagszahlungen in Höhe von 23% der Auftragssumme, nach Rechnungserhalt bei Montagebeginn netto fällig, sowie 75% der Auftragssumme werden vor Lieferung der PV-Module (hier wird der genaue Termin mit Ihnen abgestimmt Materiallieferung Photovoltaikmodule) per Blitzüberweisung fällig, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Die restlichen 2% der Auftragssumme werden bei Inbetriebnahme und Einweisung fällig.
4.3. Das Entgelt ist sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist RK Elektrotechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann die Firma RK Elektrotechnik einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist die Firma RK Elektrotechnik berechtigt diesen geltend zu machen.
4.4. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Bankschecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.6. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Firma RK Elektrotechnik gefährden, kann die Firma RK Elektrotechnik die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Firma RK Elektrotechnik zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen (Statikberchnung, Denkmalschutz, Ensembleschutz) für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
5.3. Der Kunde gestattet der Firma RK Elektrotechnik und den von der Firma RK Elektrotechnik beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Firma RK Elektrotechnik berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.
6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich beiderseits vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn die Firma RK Elektrotechnik die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Firma RK Elektrotechnik ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, die es der Firma RK Elektrotechnik nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die Firma RK Elektrotechnik auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von der Firma RK Elektrotechnik beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. Die Firma RK Elektrotechnik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von Firma RK Elektrotechnik zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
6.4. Bei reiner Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern der Firma RK Elektrotechnik bzw. der von der Firma RK Elektrotechnik beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der Firma RK Elektrotechnik gewählt. Eine Versicherung wird von der Firma RK Elektrotechnik nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die Firma RK Elektrotechnik die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der Firma RK Elektrotechnik nicht übernommen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die Firma RK Elektrotechnik das Eigentum an den Komponenten vor.
7.2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma RK Elektrotechnik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
7.3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
7.4. Wird die von der Firma RK Elektrotechnik gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Firma RK Elektrotechnik das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Firma RK Elektrotechnik mit ihm darüber einig, dass er der Firma RK Elektrotechnik das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma RK Elektrotechnik ab. Die Firma RK Elektrotechnik ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der Firma RK Elektrotechnik abgetretenen Forderungen für Rechnung von der Firma RK Elektrotechnik im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der Firma RK Elektrotechnik hinweisen und die Firma RK Elektrotechnik unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma RK Elektrotechnik die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8. Abnahme
8.1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Anlage.
8.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Firma RK Elektrotechnik gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die Firma RK Elektrotechnik kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der Firma RK Elektrotechnik beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.
8.3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
9. Gewährleistung
Für Mängel haften die Firma RK Elektrotechnik wie folgt:
9.1. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
9.2. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Firma RK Elektrotechnik zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
9.3. Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.4. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
9.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der Firma RK Elektrotechnik nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
9.6. Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die Firma RK Elektrotechnik erbringen, wird die Firma RK Elektrotechnik daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
10. Vertragsrücktritt
Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.
10.1. Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die in unserem Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
10.2. Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem in unserem Angebot enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
10.3. Soweit die Firma RK Elektrotechnik vom Vertrag zurücktritt, hat die Firma RK Elektrotechnik dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.2. resultieren, ausgeschlossen.
11. Schadensersatzansprüche
11.1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Firma RK Elektrotechnik den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
11.2. Soweit eine RK Elektrotechnik Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten der Firma RK Elektrotechnik, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.3. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die Firma RK Elektrotechnik berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.
12. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Firma RK Elektrotechnik die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.
13. Produktspezifische Bedingungen
13.1. Photovoltaik
Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.
Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderlichen statischen Prüfungen erfolgt sind. RK Elektrotechnik kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
13.2. Solarthermie
Solarthermieanlagen sind im Rahmen der Gewährleistung einmal jährlich von einem anerkannten Fachbetrieb auf Kosten des Kunden mindestens einmal jährlich auf Anlagendruck, Dichtheit und Frostsicherheit zu prüfen. Anderweitig verfällt die Gewährleistung der Firma RK Elektrotechnik.
14. Schlussbedingungen
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
14.2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
14.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: Februar 2024